Impressum, ladungsfähige Adresse

Impressumsadresse: Muss man dort persönlich erreichbar sein?

Muss ich an der Impressumsadresse persönlich anwesend sein

Wer sich mit der Impressumspflicht beschäftigt, stößt früher oder später auf widersprüchliche Aussagen zur Frage, welche Anforderungen an eine Impressumsadresse gestellt werden. Besonders häufig sorgt dabei die Annahme für Verunsicherung, man müsse an der angegebenen Adresse persönlich erreichbar oder sogar regelmäßig vor Ort anwesend sein. Diese Vorstellung hält sich hartnäckig – insbesondere im Zusammenhang mit externen Impressumservices.

In diesem Beitrag gehen wir dieser Annahme systematisch nach. Wir zeigen auf, woher diese Auffassung stammt, was das Gesetz tatsächlich verlangt, wie der Begriff der ladungsfähigen Anschrift rechtlich zu verstehen ist und welche Rolle Zustellungen dabei spielen. Zudem ordnen wir die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein und stellen unabhängige anwaltliche Einschätzungen sowie ein umfassendes Rechtsgutachten zu unserem Service transparent dar. Ziel ist es, eine sachliche und nachvollziehbare Orientierung zu bieten und mit verbreiteten Missverständnissen rund um die persönliche Erreichbarkeit im Impressum aufzuräumen.

Inhaltsverzeichnis

Warum persönliche Anwesenheit rechtlich nicht erforderlich ist

Rund um das Thema Impressum stößt man bei der Recherche schnell auf unterschiedliche Aussagen und Empfehlungen. Wer sich damit beschäftigt, wie sich die eigene private Wohnanschrift im Impressum vermeiden lässt, informiert sich häufig über alternative Lösungen wie Impressumsservices – und begegnet dabei früher oder später der Annahme, dass eine solche Adresse nur dann zulässig sei, wenn man dort selbst persönlich erreichbar ist oder sich regelmäßig an dieser Adresse aufhält. Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch davon gesprochen, dass man dort „wirklich vor Ort sein müsste“.

Diese Annahmen sorgen verständlicherweise für Unsicherheit, da sie im Widerspruch zu dem stehen, was viele eigentlich erreichen möchten: die private Adresse nicht öffentlich machen zu müssen. In diesem Beitrag ordnen wir diese verbreiteten Aussagen sachlich, nachvollziehbar und belegt ein und zeigen auf, worauf es bei einer Impressumsadresse rechtlich tatsächlich ankommt – insbesondere darauf, dass man dort weder persönlich anwesend noch vor Ort antreffbar sein muss.

Woher kommt der Irrtum zur persönlichen Erreichbarkeit?

Der Irrtum, dass man an der im Impressum angegebenen Adresse selbst anwesend oder persönlich erreichbar sein müsse, entsteht häufig aus einer Mischung aus:

  • älteren Blogartikeln und Videos, die nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen
  • vereinfachten Aussagen in Foren, Kommentaren oder sozialen Netzwerken
  • persönlichen Einschätzungen und Vermutungen, die ohne rechtliche Grundlage weitergegeben werden
  • pauschalen Formulierungen wie „ein Briefkasten reicht nicht“
  • der falschen Gleichsetzung von „ladungsfähig“ mit einer eigenen Geschäfts- oder Arbeitsstätte

Oft werden solche Aussagen ohne rechtliche Einordnung oder Prüfung aktueller Rechtsprechung weiterverbreitet. Dabei wird übersehen, dass sich die gesetzlichen Anforderungen nicht an der persönlichen Anwesenheit, sondern an der Zustellbarkeit orientieren. Gerade bei rechtlichen Themen empfiehlt es sich daher, stets auf das Datum von Artikeln, Videos oder Beiträgen zu achten und zu prüfen, ob sich die Rechtslage seitdem durch neuere Urteile oder gesetzliche Änderungen weiterentwickelt hat. Inhalte, die mehrere Jahre alt sind oder sich nicht auf aktuelle Entscheidungen beziehen, spiegeln häufig nicht mehr den heutigen Stand wider.

Was verlangt das Gesetz tatsächlich?

Die Impressumspflicht ist heute im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Zuvor war sie im Telemediengesetz (TMG) verankert, auf das sich viele ältere Beiträge und Vorlagen noch beziehen. Auch heute finden sich auf zahlreichen Webseiten, Blogs oder anderen Online-Projekten weiterhin Impressumsangaben mit Verweisen auf § 5 TMG – ein klassisches Beispiel dafür, wie lange sich veraltete Informationen im Internet halten. Dies erleben wir auch in unserer täglichen Arbeit immer wieder. Wer aufmerksam durchs Web geht, kann das leicht selbst beobachten.

Das Digitale-Dienste-Gesetz können Sie hier einsehen: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/

Dort ist geregelt, dass Anbieter von Telemedien im Impressum eine ladungsfähige Anschrift angeben müssen. 

Wichtig ist dabei die richtige Einordnung dieser Anforderung: Das Gesetz verlangt keine persönliche Anwesenheit, kein eigenes Büro, keinen Firmensitz und keine Wohnadresse an der angegebenen Anschrift. Ebenso wenig wird gefordert, dass der Anbieter dort regelmäßig arbeitet oder persönlich angetroffen werden muss. Entscheidend ist ausschließlich, dass unter der angegebenen Anschrift Zustellungen rechtlich wirksam entgegengenommen werden können.

Was ist mit „Zustellungen“ konkret gemeint?

Der Begriff der Zustellung wird häufig missverstanden und auf gewöhnliche Briefpost reduziert. Tatsächlich geht es dabei nicht primär um die tägliche Post, die im Briefkasten landet, sondern um rechtlich relevante Zustellungen.

Dazu zählen insbesondere:

  • gerichtliche Schriftstücke
  • behördliche Schreiben
  • förmliche Zustellungen mit Fristbindung
  • rechtserhebliche Mitteilungen, die den Zugang beim Empfänger voraussetzen

Maßgeblich ist, dass solche Sendungen unter der angegebenen Adresse entgegengenommen, zugeordnet und weiterverarbeitet werden können. Eine persönliche Anwesenheit des Adressaten ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Adressat dort selbst arbeitet oder sich regelmäßig an dieser Adresse aufhält.

Das lässt sich auch an einem einfachen Praxisbeispiel verdeutlichen: Ein Vorstand einer Aktiengesellschaft oder ein Geschäftsführer einer GmbH hält sich nicht dauerhaft am Unternehmenssitz auf, um persönlich auf den Eingang zustellungsrelevanter Post zu warten. Dennoch sind diese Unternehmen jederzeit rechtswirksam erreichbar, weil Zustellungen am Sitz des Unternehmens entgegengenommen und intern weiterverarbeitet werden. Genau dieses Prinzip gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und ohne Sonderstatus.

Entscheidend ist daher nicht die persönliche Anwesenheit einer bestimmten Person, sondern die funktionale Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift. Genau aus diesem Grund orientieren sich die gesetzlichen Anforderungen an der Zustellbarkeit – nicht daran, ob jemand vor Ort persönlich angetroffen werden kann.

Was bedeutet „ladungsfähige Anschrift“?

Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Adresse,

  • unter der Zustellungen tatsächlich angenommen werden,
  • an der Post nicht ins Leere läuft,
  • und unter der der Adressat rechtlich erreichbar ist.

Nicht erforderlich ist dagegen:

  • dass man dort wohnt
  • dass man dort arbeitet
  • dass man dort Kunden empfängt
  • dass man dort jederzeit persönlich angetroffen wird

Genau an dieser Stelle entsteht häufig das Missverständnis zwischen „erreichbar sein“ und „persönlich anwesend sein“.

Das BGH-Urteil vom 07.07.2023 (Az. V ZR 210/22) – was genau entschieden wurde

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 07.07.2023 (Az. V ZR 210/22) mit der Frage befasst, wann eine Anschrift als ladungsfähig gilt und wann nicht. Dieses Urteil wird im Internet häufig verkürzt oder missverständlich wiedergegeben, weshalb eine genaue Betrachtung wichtig ist. Der BGH stellt klar, dass die Adresse eines reinen Postweiterleitungsdienstes nicht als ladungsfähige Anschrift ausreicht, wenn dieser ausschließlich Post weiterleitet und selbst keine Zustellungen entgegennimmt.

Was ist mit einem „reinen Postweiterleitungsdienst“ gemeint?

Gemeint sind Angebote, bei denen:

  • Sendungen nicht eigenständig angenommen werden
  • keine Zuordnung oder Prüfung erfolgt
  • die Adresse lediglich als Durchlaufstation dient
  • Post automatisiert oder ungeprüft weitergeleitet wird
  • keine rechtlich relevante Zustellannahme sichergestellt ist

Ein typisches Beispiel wäre eine Adresse, bei der eingehende Sendungen lediglich gesammelt, umetikettiert oder technisch weitergeleitet werden, ohne dass eine rechtlich wirksame Annahme und Verarbeitung erfolgt. Genau solche Modelle hat der Bundesgerichtshof als nicht ausreichend eingeordnet.

Was der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht fordert

Ebenso wichtig ist, was der BGH nicht verlangt:

  • kein eigenes Büro an der Adresse
  • keine persönliche Aufenthaltsmöglichkeit
  • keine regelmäßige Anwesenheit des Adressaten

Das Urteil stellt damit keine Anforderungen an persönliche Anwesenheit, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Funktion der Adresse im Rahmen von Zustellungen.

Abgrenzung zu unserem Impressumservice bei flexdienst

Unser Impressumservice ist kein reiner Postweiterleitungsdienst im Sinne dieses Urteils. Wir stellen eine ladungsfähige c/o-Adresse bereit und übernehmen dabei nicht nur die Weiterleitung, sondern insbesondere:

  • die Annahme zustellungsrelevanter Sendungen
  • die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Kunden
  • die Dokumentation und Verarbeitung der eingehenden Zustellungen
  • die rechtlich wirksame Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift

Genau diese Punkte unterscheiden unseren Service grundlegend von den vom BGH beanstandeten Weiterleitungsmodellen. Das Urteil richtet sich ausdrücklich nicht gegen professionelle Impressumservices mit Annahme-, Zuordnungs- und Verarbeitungsfunktion, sondern gegen bloße Durchlauf- und Weiterleitungsadressen.

Das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs kann hier eingesehen werden:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2022/V_ZR_210-22.pdf

Unabhängige anwaltliche Bestätigung (JustAnswer)

Ergänzend zur allgemeinen Rechtslage liegt eine konkrete anwaltliche Stellungnahme über die Plattform JustAnswer vor. In dieser Stellungnahme befasst sich ein unabhängiger Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Frage, ob die Nutzung einer über flexdienst angemieteten ladungsfähigen Adresse den gesetzlichen Anforderungen an ein Impressum genügt.

Der Rechtsanwalt kommt dabei zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Nutzung einer solchen Adresse rechtlich zulässig ist und nicht voraussetzt, dass diese mit der bei der Gewerbeanmeldung angegebenen Anschrift übereinstimmt. Wörtlich heißt es in der anwaltlichen Stellungnahme:

„Wenn Sie eine ladungsfähige Anschrift über Flexdienst angemietet haben und wenn Sie diese ladungsfähige Anschrift in Ihrem Impressum hinterlegen, genügen Sie damit den gesetzlichen Anforderungen.“

Diese Einschätzung bestätigt damit ausdrücklich, dass für die Erfüllung der Impressumspflicht allein die ladungsfähige Anschrift maßgeblich ist und keine persönliche Anwesenheit oder Nutzung der Adresse als Betriebs- oder Wohnsitz erforderlich ist. Die vollständige anwaltliche Stellungnahme ist öffentlich einsehbar unter:
https://www.justanswer.de/anwalt/rztob-ich-habe-ein-kleingewerbe-beim-gewerbeamt-ist-meine-private.html

Besonders relevant ist diese Einordnung deshalb, weil sie nicht von uns selbst, sondern von einem externen, unabhängigen Rechtsanwalt stammt und damit eine zusätzliche objektive Bestätigung der rechtlichen Zulässigkeit darstellt.

Anwaltliches Rechtsgutachten zu flexdienst

Über die allgemeine Rechtslage, die höchstrichterliche Rechtsprechung und die externe anwaltliche Einordnung hinaus wurde das Modell von flexdienst zusätzlich in einem umfassenden anwaltlichen Rechtsgutachten geprüft. Ziel dieses Gutachtens ist es, den angebotenen Service rechtlich einzuordnen und die maßgeblichen Voraussetzungen für eine zulässige Nutzung klar zu bewerten.

Das Gutachten befasst sich unter anderem mit der Zulässigkeit der ladungsfähigen c/o-Adresse im Impressum, der Abgrenzung zu reinen Postweiterleitungsdiensten, der Nutzung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben sowie der rechtlichen Einordnung unterschiedlicher Anwendungsfälle. Dabei wird insbesondere geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung der Adresse den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift entspricht.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Service von flexdienst die gesetzlichen Anforderungen an eine ladungsfähige Impressumsadresse erfüllt, sofern eine ordnungsgemäße Zustellungsvollmacht besteht, Zustellungen tatsächlich entgegengenommen und verarbeitet werden und die Nutzung auf den Impressumsgebrauch beschränkt bleibt. Diese Voraussetzungen werden im Gutachten detailliert erläutert.

Das vollständige anwaltliche Rechtsgutachten stellen wir transparent zur Verfügung, sodass sich Interessenten selbst ein Bild von der rechtlichen Bewertung und den zugrunde liegenden Voraussetzungen machen können:
https://shop-flexdienst.de/rechtsgutachten-gepruefte-ladungsfaehige-adresse-von-flexdienst/. Auf diese Weise schaffen wir eine nachvollziehbare und belastbare Grundlage, die es ermöglicht, unsere Dienstleistung sowohl praktisch als auch rechtlich fundiert einzuordnen.

Fazit: Persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die häufig geäußerte Annahme, man müsse an der Impressumsadresse persönlich anwesend oder regelmäßig vor Ort antreffbar sein, keine gesetzliche Grundlage hat. Weder das Digitale-Dienste-Gesetz noch die aktuelle Rechtsprechung verlangen ein eigenes Büro, einen Firmensitz oder eine Wohnadresse an der angegebenen Anschrift. Maßgeblich ist allein, dass es sich um eine ladungsfähige Adresse handelt, unter der rechtlich relevante Zustellungen wirksam entgegengenommen, zugeordnet und verarbeitet werden können.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2023 richtet sich ausdrücklich gegen reine Postweiterleitungsmodelle ohne eigene Zustellannahme – nicht jedoch gegen professionelle Impressumservices mit klaren Annahme- und Verarbeitungsprozessen. Diese Einordnung wird zusätzlich durch eine unabhängige anwaltliche Stellungnahme sowie durch ein umfassendes anwaltliches Rechtsgutachten bestätigt.

Wer sich ausschließlich auf vereinzelte Aussagen aus Foren, alten Blogartikeln oder Videos verlässt, läuft Gefahr, die rechtlichen Anforderungen falsch einzuschätzen. Eine differenzierte Betrachtung zeigt hingegen, dass geprüfte und professionell organisierte Impressumservices eine zulässige und sinnvolle Möglichkeit darstellen, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und gleichzeitig die eigene private Wohnanschrift zu schützen.